Chorverband Giebichenstein e.V.

Halle (Saale) und Saalekreis – Chorkreis im Chorverband Sachsen-Anhalt e.V.

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Satzung des Chorverbandes


I. Allgemeine Grundsätze und Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Chorverband „Giebichenstein“, nachfolgend CVG genannt, ist eine Vereinigung von Gesangsvereinen sowie Tanz- und Instrumentalgruppen, die ihren Sitz in der Stadt Halle sowie dem Landkreis Saalekreis haben.

(2)

Der CVG hat seinen Sitz in Halle. Er ist unter dem Namen „Chorverband Giebichenstein e. V.“ als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

(3)

Der CVG ist ein Kreisverband und gehört als Mitglied dem Landesverband „Chorverband Sachsen-Anhalt e. V.“ und dem „Deutschen Chorverband“ als ordentliches Mitglied an. Politisch und konfessionell nicht gebunden, bekennt er sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

(4)

Das Geschäftsjahr des CVG ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)

Zweck des CVG ist die Pflege der nationalen und internationalen Musikkultur.

(2)

Die Verwirklichung dieses Zweckes erfolgt im CVG vor allem durch eine umfassende Pflege und Förderung des Chorgesanges als kulturelles Gemeinschaftsanliegen.

(3)

Das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes sowie des Chorverbandes Sachsen-Anhalt dienen dabei als Orientierungsrahmen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)


Den im § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwirklicht der CVG im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar. Die Tätigkeit des CVG ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der CVG ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Mittel des CVG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und keine Personen durch zweckentfremdete und unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


II. Gliederung des Chorverbandes „Giebichenstein“ e.V.

§ 4 Chöre

(1)

Der CVG gliedert sich in Chöre und Vereine die in den Gebieten der Stadt Halle sowie dem Landkreis Saalekreis beheimatet sind.

(2)

Die Chöre arbeiten als selbständige Vereine nach den Grundlagen der Satzungen des Chorverbandes Sachsen-Anhalt und des Chorverbandes Giebichenstein; sie sind im Wesentlichen in ihren Satzungen an die Satzung des CVG gebunden.


III. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des CVG sind Chöre, die im unter § 4 genannten Territorium beheimatet sind. Sie umfassen deren singende, nicht singende sowie fördernde Mitglieder.

(2)

Mitglied des CVG kann jede Chorgemeinschaft werden, die den im § 2 ausgewiesenen Satzungszweck erfüllt und als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt wird.

(3)

Der Aufnahmeantrag ist durch das Ausfüllen eins A0-Bogens des DCV von den vertretungsberechtigten Personen des Vereins unter Beifügung einer geltenden Vereinssatzung über den CVG beim Präsidium des Chorverband Sachsen-Anhalt einzureichen. Dieses entscheidet über die Aufnahme.

(4)

Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, so steht dem Antragsteller die Berufung zum Chorverbandstag des Chorverbandes Sachsen-Anhalt zu. Dieser entscheidet endgültig.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1)



Die Mitgliedschaft endet durch
     - Austritt
     - Ausschluss
     - Auflösung des Chores
     - Auflösung des CVG

(2)

Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des CVG zu richten, der sie mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Präsidium des Chorverbandes Sachsen-Anhalt weiterleitet.

(3)

Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden Verpflichtungen sind zu erfüllen. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Mitgliedsrechte, auch die am Vermögen des CVG.

(4)

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht widerrufbar.


§ 7 Ausschluss

(1)


Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn
     - das Ansehen des Chorverbandes Sachsen-Anhalt schwerwiegend geschädigt wurde,
     - gegen die satzungsgemäßen Grundsätze gröblich verstoßen worden ist oder
     - durch die Satzung auferlegte Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht erfüllt worden sind.

(2)


Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden nach Anhörung des Vorstandes des Chores und des Vorstandes des CVG das Präsidium des Chorverbandes Sachsen-Anhalt und der Beirat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit; er ist dem betroffenen Mitglied unter gleichzeitiger Unterrichtung des Vorstandes des CVG schriftlich bekannt zu geben.

(3)


Das betreffende Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Briefzustellung unter gleichzeitiger Unterrichtung des Vorstandes des CVG beim Präsidium des Chorverbandes Sachsen-Anhalt schriftlich Berufung einlegen. Diese hat eine aufschiebende Wirkung bis zum nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Chorverbandstag des Chorverbandes Sachsen-Anhalt, der endgültig mit zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen entscheidet.

(4)

Dem betroffenen Mitglied ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, sich auf dem Chorverbandstag vor der Beschlussfassung zu rechtfertigen.


§ 8 Ehrenmitglieder

Der Chorverband Sachsen-Anhalt kann auf Vorschlag des Vorstandes des CVG Persönlichkeiten, die sich außerordentlich um die Pflege der Musikkultur hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern sind in § 8 Abs 2 – 4 in der Satzung des Chorverbandes Sachsen-Anhalt geregelt.


IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1)




Die Mitglieder des CVG haben das Recht,
     - die in ihrer eigenen Satzung und Geschäftsordnung begründeten Aufgaben ohne Einschränkung selbständig zu regeln,
     - nach Maßgabe dieser Satzung die Interessen ihrer Arbeit gegenüber dem CVG, seinen Organen und Chören zu vertreten und
     - alle Vorteile, die der Vorstand für den CVG erwirkt, in Anspruch zu nehmen.

(2)

Der Verantwortungs- und Freiheitsbereich der Mitglieder darf durch keine im Widerspruch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, den Grundsätzen des DCV und den Bestimmungen dieser Satzung stehenden Maßnahmen beeinträchtigt werden.


§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1)


Die Mitglieder des CVG sind verpflichtet,
     - den Zweck des CVG zu fördern,
     - seine Grundsätze und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und
     - in Übereinstimmung mit der Satzung des CVG zu handeln.

(2)

Die Mitglieder des CVG (§ 5, Absatz 1) zahlen an den Chorverband Sachsen-Anhalt über den CVG, der zur Deckung seiner satzungsgemäßen Aufgaben gleichzeitig eine Kreisumlage erheben kann, einen jährlichen Verbandsbeitrag.

(3)

Grundlage für die Beitragszahlungen gemäß Abs. 2 sind die jährlichen Bestandserhebungen der Mitglieder des CVG die sich auf die aktuellen Online-Bestands-Erhebungs-Daten des DCV bezieht. Die Mitglieder erhalten dazu jährlich eine Beitragsrechnung.

(4)

Zur Beitragszahlung an den Chorverband Sachsen-Anhalt und zu den Kreisumlagen können alle singenden, nicht singenden und fördernden Vereinsmitglieder der Mitgliedschöre (§ 5, Absatz 1) herangezogen werden.

(5)





Die Höhe des Verbandsbeitrages wird auf Chorverbandstagen oder in Chorverbandstagsfreien Jahren durch den Beirat des Chorverbandes Sachsen-Anhalt jeweils für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Die Erhebung von Kreisumlagen richtet sich nach der Geschäftslage des CVG und wird ebenfalls auf Chorverbandstagen und in Chorverbandstagsfreien Jahren durch den Beirat des CVG für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.
In Geschäftsjahren in denen besonders kostenintensive Aktivitäten (Kreisverbandschorfeste etc.) durch den CVG stattfinden, kann durch den Beirat eine Sonderumlage beschlossen werden.


V. Organe des Chorverbandes Giebichenstein e.V.

§ 11 Organe des CVG

(1)




Organe des CVG sind
     - der Chorverbandstag,
     - der Beirat,
     - der geschäftsführende Vorstand,
     - der Kreis-Chorleiter,
     - der Jugendreferent.

(2)

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des CVG besondere Ausschüsse einsetzen und/oder einzelne Personen berufen. Diese sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben für den CVG ausschließlich an die Weisungen des Vorstandes gebunden.


§ 12 Chorverbandstag

(1)

Der Chorverbandstag ist die Versammlung der von den Chören des CVG zu bestellenden Vertreter der Mitglieder.

(2)

Der Chorverbandstag findet mindestens alle vier Jahre statt. Er wird durch den Vorstand einberufen.

(3)

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussvorschläge.

(4)

Der Chorverbandstag wird vom Vorstand des CVG geleitet.


§ 13 Ausserordentlicher Chorverbandstag

(1)

Der Vorstand kann einen außerordentlichen Chorverbandstag einberufen. Dazu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des CVG seine Einberufung in der gleichen Sache schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2)

Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Chorverbandstages können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben. Abänderungs- und Zusatzanträge sind zulässig.

(3)

Angelegenheiten, die auf dem letzten ordentlichen Chorverbandstag behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet wurden, können nicht Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen Chorverbandstages sein.


§ 14 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

(1)


Das Stimmrecht der Mitglieder (§5, Absatz 1) wird von Vertretern wahrgenommen, die jeweils von den Vorständen der Chöre entsandt werden. Jeder Mitgliedschor entsendet zwei stimmberechtigte Vertreter, sofern vom Vorstand des CVG nicht eine höhere Zahl der Stimmberechtigten festgelegt wurde. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes des CVG haben Stimmrecht im Rahmen der stimmberechtigten Vertreter ihres Heimatchores.

(3)

Jeder der gemäß § 12 und 13 einberufenen Chorverbandstage ist beschlussfähig.


§ 15 Aufgaben des Chorverbandstages

(1)

Der Chorverbandstag entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des CVG soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.

(2)











Der Beschlussfassung des Chorverbandstages unterliegen insbesondere:
     - Genehmigung des Protokolls des letzten Chorverbandstag,
     - Genehmigung der Jahresberichte,
     - Genehmigung der Verbandsabrechnung,
     - Entlastung des alten Vorstandes,
     - Wahl des neuen Vorstandes,
     - Wahl der zwei Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
     - Berufung des Kreis-Chorleiters,
     - Berufung des Jugendreferenten,
     - Verbandsbeiträge, Verbandskreisumlagen und Satzungsfragen,
     - Anträge von Mitgliederchören,
     - Festlegung von Chorfesten des CVG,
     - Auflösung des CVG.


§ 16 Tagesordnung



Die Tagesordnung ordentlicher Chorverbandstage muss enthalten:
     - Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden
     - Berichte des Vorstandes
          * Protokoll Chorverbandstag
          * Jahresbericht
          * Bericht Kreis-Chorleiter
          * Bericht Jugendreferent
          * Kassenbericht
          * Kassenprüfungsbericht
     - Aussprache zu den Berichten
     - Entlastung des Vorstandes
     - Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge von Mitgliedschören
     - Neuwahlen und Bestätigungen
     - Verschiedenes.


§ 17 Wahlen und Abstimmungen

(1)


Der Chorverbandstag wählt
     - den geschäftsführenden Vorstand
     - die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter.
Wiederwahl und Wiederberufung in den Vorstand sind zulässig.

(2)

Zur Wahl sowie zu einer Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht für besondere Angelegenheiten vom Vorstand des CVG andere Mehrheiten festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3)

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(4)

Geheime Wahl oder Abstimmung ist erforderlich, wenn dies vom Versammlungsleiter (§ 12, Absatz 4) angeordnet oder auf dem Chorverbandstag beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.


§ 18 Anträge

(1)

Anträge zum Chorverbandstag sind beim Vorstand des CVG spätestens 4 Wochen vor dem Chorverbandstag einzureichen und schriftlich zu begründen. Den Mitgliedern sind sie bis spätestens 14 Tage vor dem Chorverbandstag schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2)

Während des Chorverbandtages können Anträge nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Diese bedürfen bei Zulassung als Antrag einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 19 Satzungsänderungen



Satzungsänderungen können auf jedem ordnungsgemäß einberufenen Chorverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung steht. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 


§ 20 Öffentlichkeit des Chorverbandstages



Die Chorverbandstage sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die stimmberechtigten Mitglieder des Chorverbandstages zur Vertraulichkeit verpflichtet.

 


§ 21 Chorverbandstagsprotokoll

(1)

Über ordentliche und außerordentliche Chorverbandstage sind Protokolle zu führen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten müssen.

(2)

Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter (§ 12, Absatz 4), dem Protokollführer sowie einem Mitglied des Beirates zu unterzeichnen.

(3)


Den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden der nach § 11, Absatz 2 gebildeten Ausschüsse, dem Kreisverbands-Chorleiter, dem Jugendreferenten des CVG und den Vorsitzenden der Vorstände der Chöre ist das Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens acht Wochen nach dem Sängertag, bekannt zu geben.


§ 22 Beirat des CVG

(1)

Der Beirat besteht aus den gewählten Vorsitzenden der einzelnen Chöre. Vertretung ist zulässig.

(2)

Der Beirat ist vom Vorstand des CVG einzuberufen, wenn eine Beratung von Aufgaben gemäß Absatz 6 dies erfordert. Eine Beiratssitzung muss in dem Geschäftsjahr einberufen werden, in dem kein Chorverbandstag stattfindet (§ 12, Absatz 2).

(3)




In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand des CVG eine außerordentliche Beiratssitzung einberufen, für die die Einberufungsfrist zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung beträgt. Die besondere Dringlichkeit wird durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes festgestellt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Beiratssitzung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel des Beirates die Einberufung in der gleichen Sache schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Bestimmung des § 18, Absatz 1 der Satzung findet keine Anwendung.

(4)

Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)




Für die Beiratssitzung gelten sinngemäß
     § 12 (3) und (4) – Einberufung und Leitung,
     § 12 (2) – Stimmrecht,
     § 17 (2) bis (4) – Abstimmungen,
     § 18 – Anträge und
     § 21 – Protokoll.

(6)







Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere:
     - Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes in chorverbandstagsfreien Jahren,
     -  Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes in Chorverbandstagsfreien Jahren,
     -  Genehmigung des Jahresvoranschlages des laufenden Geschäftsjahres in Chorverbandstagsfreien Jahren,
     -  Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes
     -  Beschlussfassung über Beitragsfragen
     - Beratung und Beschluss von Grundsatzangelegenheiten des CVG und solchen inhaltlicher und organisatorischer Zielsetzungen von Chorverbandstagen, Chorfesten und vergleichbaren Veranstaltungen.



§ 23 Vorstand

(1)



Der Vorstand ist das Organ des CVG. Er besteht aus
     - dem geschäftsführenden Vorstand,
     - dem Beirat (Vorsitzende der Vorstände der Chöre),
     - dem Kreis-Chorleiter und
     - dem Jugendreferenten.

(2)




Dem geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig vertretungsberechtigt ist, gehören an:
     - der Vorsitzende,
     - der Stellvertreter des Vorsitzenden,
     - der Schatzmeister
     - der Referent für Öffentlichkeitsarbeit.
Bei der Wahl sind nach Möglichkeit regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

(3)

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen jeder allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt ist.

(4)

Der Vorstand wird vom Chorverbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der vorgegebenen Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl einen kommissarischen Vertreter.
Diese Änderung ist dem Gesamtvorstand und dem Beirat schriftlich bekannt zu geben.

(6)

Der Vorstand gibt sich für bestimmte Aufgabenbereiche eine Geschäftsordnung.

(7)

In musikalisch-künstlerischen Angelegenheiten entscheidet der Kreis-Chorleiter.

(8)

Der Vorstand beruft den Kreis-Chorleiter und den Jugendreferenten.


§ 24 Musikbeirat

(1)

Der Musikbeirat ist ein Organ des Chorverbandes Sachsen-Anhalt. Ihm gehört der Kreis-Chorleiter als Fachvertreter an. Eine Vertretung ist zulässig. Der Fachvertreter gemäß Satz 1 ist der Geschäftsstelle des Chorverbandes Sachsen-Anhalt namhaft zu machen.

(2)


In Zusammenarbeit mit dem Musikausschuss des Chorverbandes Sachsen-Anhalt sind die Aufgaben des Musikbeirates (Kreis-Chorleiter) insbesondere die musikalischen Grundsatzplanungen und Veran-staltungskonzeptionen des CVG einschließlich von Fördermaßnahmen für die Aus- und Weiterbildung von Sängern/Sängerinnen und Chorleitern.


VI. Verschiedenes

§ 25 Auflösung des CVG

(1)


Die Auflösung des CVG ist nur auf einen, ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, Chorverbandstag möglich. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor der Durchführung des dazu einberufenen Chorverbandstages ist das geschäftsführende Präsidium des Chorverbandes Sachsen-Anhalt zu konsultieren.

(2)


Bei Auflösung des CVG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf über das Vermögen des CVG erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren und nach Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums des Chorverbandes Sachsen-Anhalt und der zuständigen Finanzbehörde nur für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege oder Volkskunst verfügt werden.

(3)

Sofern der Chorverbandstag nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 26 Inkraftsetzung der Satzung



Die Chorverbandstage sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die stimmberechtigten Mitglieder des Chorverbandstages zur Vertraulichkeit verpflichtet.

 

Halle, den 23.11.2007



Eintragung in das Amtsgericht Stendal (Handelsregister) am 11.09.2008
Eingetragener Name: Chorverband Giebichenstein e.V.
Sitz: Halle (Saale)
VR 20703

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