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I.
Allgemeine Grundsätze und Bestimmungen
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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(1)
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Der Chorverband
„Giebichenstein“, nachfolgend CVG genannt, ist eine
Vereinigung von Gesangsvereinen sowie Tanz- und
Instrumentalgruppen, die ihren Sitz in der Stadt Halle sowie dem
Landkreis Saalekreis haben.
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(2)
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Der CVG hat
seinen Sitz in Halle. Er ist unter dem Namen „Chorverband
Giebichenstein e. V.“ als Verein im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
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(3)
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Der CVG ist ein
Kreisverband und gehört als Mitglied dem Landesverband
„Chorverband Sachsen-Anhalt e. V.“ und dem „Deutschen
Chorverband“ als ordentliches Mitglied an. Politisch und
konfessionell nicht gebunden, bekennt er sich zum Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland.
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(4)
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Das
Geschäftsjahr des CVG ist das Kalenderjahr.
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§
2 Zweck und Aufgabe
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(1)
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Zweck des CVG
ist die Pflege der nationalen und internationalen Musikkultur.
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(2)
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Die
Verwirklichung dieses Zweckes erfolgt im CVG vor allem durch eine
umfassende Pflege und Förderung des Chorgesanges als
kulturelles Gemeinschaftsanliegen.
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(3)
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Das
Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes sowie des
Chorverbandes Sachsen-Anhalt dienen dabei als
Orientierungsrahmen.
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§
3 Gemeinnützigkeit
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(1)
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Den im § 2
bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwirklicht der CVG im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar. Die
Tätigkeit des CVG ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der CVG
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2)
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Mittel des CVG
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden und keine Personen durch zweckentfremdete und
unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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II.
Gliederung des Chorverbandes „Giebichenstein“ e.V.
§
4 Chöre
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(1)
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Der CVG
gliedert sich in Chöre und Vereine die in den Gebieten der
Stadt Halle sowie dem Landkreis Saalekreis beheimatet sind.
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(2)
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Die Chöre
arbeiten als selbständige Vereine nach den Grundlagen der
Satzungen des Chorverbandes Sachsen-Anhalt und des Chorverbandes
Giebichenstein; sie sind im Wesentlichen in ihren Satzungen an
die Satzung des CVG gebunden.
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III.
Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
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(1)
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Mitglieder des
CVG sind Chöre, die im unter § 4 genannten Territorium
beheimatet sind. Sie umfassen deren singende, nicht singende
sowie fördernde Mitglieder.
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(2)
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Mitglied des
CVG kann jede Chorgemeinschaft werden, die den im § 2
ausgewiesenen Satzungszweck erfüllt und als gemeinnützigen
Zwecken dienend anerkannt wird.
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(3)
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Der
Aufnahmeantrag ist durch das Ausfüllen eins A0-Bogens des
DCV von den vertretungsberechtigten Personen des Vereins unter
Beifügung einer geltenden Vereinssatzung über den CVG
beim Präsidium des Chorverband Sachsen-Anhalt einzureichen.
Dieses entscheidet über die Aufnahme.
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(4)
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Wird dem
Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, so steht dem Antragsteller die
Berufung zum Chorverbandstag des Chorverbandes Sachsen-Anhalt zu.
Dieser entscheidet endgültig.
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§
6 Ende der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft
endet durch - Austritt -
Ausschluss - Auflösung des
Chores - Auflösung des CVG
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(2)
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Der Austritt
ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger
Kündigungsfrist zulässig. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand des CVG zu richten, der sie mit
seiner Stellungnahme unverzüglich an das Präsidium des
Chorverbandes Sachsen-Anhalt weiterleitet.
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(3)
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Die bis zur
Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden Verpflichtungen sind zu
erfüllen. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle
Mitgliedsrechte, auch die am Vermögen des CVG.
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(4)
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Die Kündigung
der Mitgliedschaft durch ein Mitglied ist nicht widerrufbar.
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§
7 Ausschluss
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(1)
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Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn -
das Ansehen des Chorverbandes Sachsen-Anhalt schwerwiegend
geschädigt wurde, - gegen
die satzungsgemäßen Grundsätze gröblich
verstoßen worden ist oder -
durch die Satzung auferlegte Verpflichtungen trotz zweimaliger
Mahnung nicht erfüllt worden sind.
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(2)
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Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden nach Anhörung des
Vorstandes des Chores und des Vorstandes des CVG das Präsidium
des Chorverbandes Sachsen-Anhalt und der Beirat. Der Beschluss
bedarf einer Zweidrittelmehrheit; er ist dem betroffenen Mitglied
unter gleichzeitiger Unterrichtung des Vorstandes des CVG
schriftlich bekannt zu geben.
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(3)
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Das betreffende
Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Briefzustellung unter
gleichzeitiger Unterrichtung des Vorstandes des CVG beim
Präsidium des Chorverbandes Sachsen-Anhalt schriftlich
Berufung einlegen. Diese hat eine aufschiebende Wirkung bis zum
nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Chorverbandstag des Chorverbandes Sachsen-Anhalt, der endgültig
mit zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen entscheidet.
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(4)
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Dem betroffenen
Mitglied ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, sich auf dem
Chorverbandstag vor der Beschlussfassung zu rechtfertigen.
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§
8 Ehrenmitglieder
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Der Chorverband
Sachsen-Anhalt kann auf Vorschlag des Vorstandes des CVG
Persönlichkeiten, die sich außerordentlich um die
Pflege der Musikkultur hervorragende Verdienste erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Rechte und Pflichten von
Ehrenmitgliedern sind in § 8 Abs 2 – 4 in der Satzung
des Chorverbandes Sachsen-Anhalt geregelt.
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IV.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§
9 Rechte der Mitglieder
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(1)
|
Die Mitglieder des
CVG haben das Recht, - die in
ihrer eigenen Satzung und Geschäftsordnung begründeten
Aufgaben ohne Einschränkung selbständig zu
regeln, - nach Maßgabe
dieser Satzung die Interessen ihrer Arbeit gegenüber dem
CVG, seinen Organen und Chören zu vertreten und -
alle Vorteile, die der Vorstand für den CVG erwirkt, in
Anspruch zu nehmen.
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(2)
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Der
Verantwortungs- und Freiheitsbereich der Mitglieder darf durch
keine im Widerspruch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland, den Grundsätzen des DCV und den Bestimmungen
dieser Satzung stehenden Maßnahmen beeinträchtigt
werden.
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§
10 Pflichten der Mitglieder
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(1)
|
Die Mitglieder des
CVG sind verpflichtet, - den
Zweck des CVG zu fördern, -
seine Grundsätze und die Beschlüsse seiner Organe zu
befolgen und - in
Übereinstimmung mit der Satzung des CVG zu handeln.
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(2)
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Die Mitglieder
des CVG (§ 5, Absatz 1) zahlen an den Chorverband
Sachsen-Anhalt über den CVG, der zur Deckung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben gleichzeitig eine Kreisumlage
erheben kann, einen jährlichen Verbandsbeitrag.
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(3)
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Grundlage für
die Beitragszahlungen gemäß Abs. 2 sind die jährlichen
Bestandserhebungen der Mitglieder des CVG die sich auf die
aktuellen Online-Bestands-Erhebungs-Daten des DCV bezieht. Die
Mitglieder erhalten dazu jährlich eine Beitragsrechnung.
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(4)
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Zur
Beitragszahlung an den Chorverband Sachsen-Anhalt und zu den
Kreisumlagen können alle singenden, nicht singenden und
fördernden Vereinsmitglieder der Mitgliedschöre (§
5, Absatz 1) herangezogen werden.
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(5)
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Die Höhe
des Verbandsbeitrages wird auf Chorverbandstagen oder in
Chorverbandstagsfreien Jahren durch den Beirat des Chorverbandes
Sachsen-Anhalt jeweils für das folgende Geschäftsjahr
beschlossen. Die Erhebung von Kreisumlagen richtet sich nach der
Geschäftslage des CVG und wird ebenfalls auf
Chorverbandstagen und in Chorverbandstagsfreien Jahren durch den
Beirat des CVG für das folgende Geschäftsjahr
beschlossen. In Geschäftsjahren in denen besonders
kostenintensive Aktivitäten (Kreisverbandschorfeste etc.)
durch den CVG stattfinden, kann durch den Beirat eine
Sonderumlage beschlossen werden.
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V.
Organe des Chorverbandes Giebichenstein e.V.
§
11 Organe des CVG
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(1)
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Organe des CVG
sind - der
Chorverbandstag, - der
Beirat, - der geschäftsführende
Vorstand, - der
Kreis-Chorleiter, - der
Jugendreferent.
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(2)
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Der Vorstand
kann für bestimmte Aufgaben des CVG besondere Ausschüsse
einsetzen und/oder einzelne Personen berufen. Diese sind in der
Erfüllung ihrer Aufgaben für den CVG ausschließlich
an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
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§
12 Chorverbandstag
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(1)
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Der
Chorverbandstag ist die Versammlung der von den Chören des
CVG zu bestellenden Vertreter der Mitglieder.
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(2)
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Der
Chorverbandstag findet mindestens alle vier Jahre statt. Er wird
durch den Vorstand einberufen.
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(3)
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Die Einberufung
erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von
vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und
Beschlussvorschläge.
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(4)
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Der
Chorverbandstag wird vom Vorstand des CVG geleitet.
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§
13 Ausserordentlicher Chorverbandstag
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(1)
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Der Vorstand
kann einen außerordentlichen Chorverbandstag einberufen.
Dazu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder des CVG seine Einberufung in der gleichen Sache
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
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(2)
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Tagesordnungspunkte
eines außerordentlichen Chorverbandstages können nur
solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben.
Abänderungs- und Zusatzanträge sind zulässig.
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(3)
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Angelegenheiten,
die auf dem letzten ordentlichen Chorverbandstag behandelt und
durch Beschlüsse verabschiedet wurden, können nicht
Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen
Chorverbandstages sein.
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§
14 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
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(1)
|
Das Stimmrecht
der Mitglieder (§5, Absatz 1) wird von Vertretern
wahrgenommen, die jeweils von den Vorständen der Chöre
entsandt werden. Jeder Mitgliedschor entsendet zwei
stimmberechtigte Vertreter, sofern vom Vorstand des CVG nicht
eine höhere Zahl der Stimmberechtigten festgelegt wurde. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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(2)
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Die Mitglieder
des Vorstandes des CVG haben Stimmrecht im Rahmen der
stimmberechtigten Vertreter ihres Heimatchores.
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(3)
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Jeder der gemäß
§ 12 und 13 einberufenen Chorverbandstage ist
beschlussfähig.
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§
15 Aufgaben des Chorverbandstages
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(1)
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Der
Chorverbandstag entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten des CVG soweit sie nicht satzungsgemäß
anderen Organen übertragen sind.
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(2)
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Der
Beschlussfassung des Chorverbandstages unterliegen
insbesondere: - Genehmigung des
Protokolls des letzten Chorverbandstag, -
Genehmigung der Jahresberichte, -
Genehmigung der Verbandsabrechnung, -
Entlastung des alten Vorstandes, -
Wahl des neuen Vorstandes, -
Wahl der zwei Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen, -
Berufung des Kreis-Chorleiters, -
Berufung des Jugendreferenten, -
Verbandsbeiträge, Verbandskreisumlagen und
Satzungsfragen, - Anträge
von Mitgliederchören, -
Festlegung von Chorfesten des CVG, -
Auflösung des CVG.
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§
16 Tagesordnung
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Die Tagesordnung
ordentlicher Chorverbandstage muss enthalten: -
Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden -
Berichte des Vorstandes *
Protokoll Chorverbandstag *
Jahresbericht *
Bericht Kreis-Chorleiter *
Bericht Jugendreferent *
Kassenbericht *
Kassenprüfungsbericht -
Aussprache zu den Berichten -
Entlastung des Vorstandes -
Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge von
Mitgliedschören -
Neuwahlen und Bestätigungen -
Verschiedenes.
|
§
17 Wahlen und Abstimmungen
(1)
|
Der
Chorverbandstag wählt - den
geschäftsführenden Vorstand -
die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter. Wiederwahl und
Wiederberufung in den Vorstand sind zulässig.
|
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(2)
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Zur Wahl sowie
zu einer Beschlussfassung genügt die einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht
für besondere Angelegenheiten vom Vorstand des CVG andere
Mehrheiten festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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(3)
|
Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt.
|
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(4)
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Geheime Wahl
oder Abstimmung ist erforderlich, wenn dies vom
Versammlungsleiter (§ 12, Absatz 4) angeordnet oder auf dem
Chorverbandstag beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen
wird.
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§
18 Anträge
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(1)
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Anträge
zum Chorverbandstag sind beim Vorstand des CVG spätestens 4
Wochen vor dem Chorverbandstag einzureichen und schriftlich zu
begründen. Den Mitgliedern sind sie bis spätestens 14
Tage vor dem Chorverbandstag schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
|
|
(2)
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Während
des Chorverbandtages können Anträge nur als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Diese bedürfen
bei Zulassung als Antrag einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
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§
19 Satzungsänderungen
|
|
Satzungsänderungen
können auf jedem ordnungsgemäß einberufenen
Chorverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden, sofern ein entsprechender Antrag auf
der Tagesordnung steht. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt.
|
§
20 Öffentlichkeit des Chorverbandstages
|
|
Die
Chorverbandstage sind in der Regel öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen
Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die
stimmberechtigten Mitglieder des Chorverbandstages zur
Vertraulichkeit verpflichtet.
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§
21 Chorverbandstagsprotokoll
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(1)
|
Über
ordentliche und außerordentliche Chorverbandstage sind
Protokolle zu führen, die alle gefassten Beschlüsse
enthalten müssen.
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(2)
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Die Protokolle
sind vom Versammlungsleiter (§ 12, Absatz 4), dem
Protokollführer sowie einem Mitglied des Beirates zu
unterzeichnen.
|
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(3)
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Den Mitgliedern
des Vorstandes, den Vorsitzenden der nach § 11, Absatz 2
gebildeten Ausschüsse, dem Kreisverbands-Chorleiter, dem
Jugendreferenten des CVG und den Vorsitzenden der Vorstände
der Chöre ist das Protokoll innerhalb einer angemessenen
Frist, spätestens acht Wochen nach dem Sängertag,
bekannt zu geben.
|
§
22 Beirat des CVG
|
(1)
|
Der Beirat
besteht aus den gewählten Vorsitzenden der einzelnen Chöre.
Vertretung ist zulässig.
|
|
(2)
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Der Beirat ist
vom Vorstand des CVG einzuberufen, wenn eine Beratung von
Aufgaben gemäß Absatz 6 dies erfordert. Eine
Beiratssitzung muss in dem Geschäftsjahr einberufen werden,
in dem kein Chorverbandstag stattfindet (§ 12, Absatz 2).
|
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(3)
|
In besonders
dringenden Fällen kann der Vorstand des CVG eine
außerordentliche Beiratssitzung einberufen, für die
die Einberufungsfrist zwei Wochen unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung beträgt. Die besondere
Dringlichkeit wird durch den Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes festgestellt. Zur Einberufung einer außerordentlichen
Beiratssitzung ist der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens ein
Drittel des Beirates die Einberufung in der gleichen Sache
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt. Die Bestimmung des § 18, Absatz 1 der Satzung
findet keine Anwendung.
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(4)
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Der Beirat
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
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(5)
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Für die
Beiratssitzung gelten sinngemäß §
12 (3) und (4) – Einberufung und Leitung, §
12 (2) – Stimmrecht, §
17 (2) bis (4) – Abstimmungen, §
18 – Anträge und §
21 – Protokoll.
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(6)
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Zu den Aufgaben
des Beirates gehören insbesondere: -
Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des
Vorstandes in chorverbandstagsfreien Jahren, -
Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des
Vorstandes in Chorverbandstagsfreien Jahren, -
Genehmigung des Jahresvoranschlages des laufenden
Geschäftsjahres in Chorverbandstagsfreien Jahren, -
Beschlussfassung über Ausschluss eines
Mitgliedes - Beschlussfassung
über Beitragsfragen -
Beratung und Beschluss von Grundsatzangelegenheiten des CVG und
solchen inhaltlicher und organisatorischer Zielsetzungen von
Chorverbandstagen, Chorfesten und vergleichbaren
Veranstaltungen.
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§
23 Vorstand
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(1)
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Der Vorstand ist
das Organ des CVG. Er besteht aus -
dem geschäftsführenden Vorstand, -
dem Beirat (Vorsitzende der Vorstände der Chöre), -
dem Kreis-Chorleiter und - dem
Jugendreferenten.
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(2)
|
Dem
geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig
vertretungsberechtigt ist, gehören an: -
der Vorsitzende, - der
Stellvertreter des Vorsitzenden, -
der Schatzmeister - der Referent
für Öffentlichkeitsarbeit. Bei der Wahl sind nach
Möglichkeit regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
|
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(3)
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Der Vorstand im
Sinne § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, von denen jeder allein gerichtlich und
außergerichtlich vertretungsberechtigt ist.
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(4)
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Der Vorstand
wird vom Chorverbandstag für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt
bis zur Neuwahl im Amt.
|
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(5)
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Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der vorgegebenen Amtszeit
aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl einen kommissarischen
Vertreter. Diese Änderung ist dem Gesamtvorstand und dem
Beirat schriftlich bekannt zu geben.
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(6)
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Der Vorstand
gibt sich für bestimmte Aufgabenbereiche eine
Geschäftsordnung.
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(7)
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In
musikalisch-künstlerischen Angelegenheiten entscheidet der
Kreis-Chorleiter.
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(8)
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Der Vorstand
beruft den Kreis-Chorleiter und den Jugendreferenten.
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§
24 Musikbeirat
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(1)
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Der Musikbeirat
ist ein Organ des Chorverbandes Sachsen-Anhalt. Ihm gehört
der Kreis-Chorleiter als Fachvertreter an. Eine Vertretung ist
zulässig. Der Fachvertreter gemäß Satz 1 ist der
Geschäftsstelle des Chorverbandes Sachsen-Anhalt namhaft zu
machen.
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(2)
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In
Zusammenarbeit mit dem Musikausschuss des Chorverbandes
Sachsen-Anhalt sind die Aufgaben des Musikbeirates
(Kreis-Chorleiter) insbesondere die musikalischen
Grundsatzplanungen und Veran-staltungskonzeptionen des CVG
einschließlich von Fördermaßnahmen für die
Aus- und Weiterbildung von Sängern/Sängerinnen und
Chorleitern.
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VI.
Verschiedenes
§ 25 Auflösung
des CVG
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(1)
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Die Auflösung
des CVG ist nur auf einen, ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen, Chorverbandstag möglich. Der Beschluss bedarf
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor der Durchführung des dazu einberufenen Chorverbandstages
ist das geschäftsführende Präsidium des
Chorverbandes Sachsen-Anhalt zu konsultieren.
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(2)
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Bei Auflösung
des CVG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf über
das Vermögen des CVG erst nach Ablauf einer Sperrfrist von
zwei Jahren und nach Zustimmung des geschäftsführenden
Präsidiums des Chorverbandes Sachsen-Anhalt und der
zuständigen Finanzbehörde nur für gemeinnützige
Zwecke der Musikpflege oder Volkskunst verfügt werden.
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(3)
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Sofern der
Chorverbandstag nicht anders beschließt, sind der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schatzmeister
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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§
26 Inkraftsetzung der Satzung
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|
Die
Chorverbandstage sind in der Regel öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen
Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die
stimmberechtigten Mitglieder des Chorverbandstages zur
Vertraulichkeit verpflichtet.
|
Halle, den 23.11.2007
Eintragung in das
Amtsgericht Stendal (Handelsregister) am 11.09.2008 Eingetragener
Name: Chorverband Giebichenstein e.V. Sitz: Halle (Saale) VR
20703
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